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DIE DREI SÄULEN EINER TYPISCH FEHLERHAFTEN ENDABRECHNUNG DES LEASINGVERTRAGES*
*-Hinweis: auch bei 3-Wege-Finanzierungen (Ballonfinanzierung) ein typisches Phänomen

Immer, wenn Sie ein Fahrzeug zurückgeben, das nach den Vertragsbedingungen bei der Rückgabe in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein soll, droht Ungemach. Denn die Meinungen darüber, was einen angemessenen Fahrzeugzustand darstellt, und was ein Schaden ist, ist regelmäßig eine Frage des jeweiligen Betrachters. Der mit der Fahrzeugrücknahme betraute Autohändler hat dabei durchaus andere Interessen als der Leasingnehmer, der möglicherweise schon ein neues Fahrzeug einer Fremdmarke im Auge hat. Bei einer solchen Interessenkollision kann es vorkommen, dass Bewertungen vorgenommen werden, welche sodann der Leasinggeber im Vertrauen auf deren Richtigkeit übernimmt und in die Endabrechnung einbezieht. Dabei sind die Fehlerquellen schnell ausgemacht:

MEHR- ODER MINDER-KILOMETER WERDEN FALSCH AUSGEWIESEN

Beim Kilometerleasing vereinbaren Sie auch die jährliche Fahrleistung und damit die Gesamtfahrleistung für die Vertragsdauer. Überschreiten Sie die Gesamtfahrleistung, müssen Sie für Mehrkilometer bezahlen; unterschreiten Sie den Wert, erhalten Sie immerhin eine kleine Gutschrift - in beiden Fällen ist häufig eine im Vertrag vereinbarte Toleranz zu berücksichtigen.

Was einfach klingt muss es aber nicht sein. Immer wieder kommt es vor, dass diese einfache Mathematik nicht richtig umgesetzt wird; ein erstes Anzeichen dafür, dass die Abrechnung weitere Fehler aufweisen könnte!

Prüfen Sie daher die Kilometerangaben im Rücknahmeprotokoll, in der Endab-rechnung und in dem möglicherweise vorliegenden Gutachten - manchmal sind es auch nur wenige Kilometer, die Ihnen ein erstes Indiz bieten.

GEBRAUCHSSPUREN WERDEN IHNEN ALS SCHÄDEN BERECHNET

Beim Kilometerleasing darf sich das Fahrzeug bei dessen Rückgabe in einem dem Fahrzeugalter typischen Zustand befinden. Das Fahrzeug darf dabei durchaus Gebrauchspuren haben, aber keine Beschädigungen. 

Was aber ist ein Schaden und was

eine Abnutzung; darüber herrscht zwischen dem Kunden und dem

Händler bzw. dem Leasinggeber 

nicht selten eine unterschiedliche Auffassung.

Um bei der weiteren Verwertung voranzukommen, beauftragt der

Händler oder auch der Leasinggeber einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über

die verschiedenen "Schäden" und 

deren Einfluss auf den Fahrzeugwert. Diese Werte ("Schäden") sollen dann vom Leasingnehmer gezahlt werden. 

Natürlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum; aber viele Beschädigungen entpuppen sich bei

der genauen Prüfung als schlichte Abnutzungen.  

KOSTEN FÜR EIN SOG. MINDERWERTGUTACHTEN WERDEN BERECHNET

Wenn sich die Parteien bei Fahrzeug-rückgabe nicht "einig" werden, wird regelmäßig ein Sachverständiger (Gutachter) beauftragt, ein Minderwert-gutachten zu erstellen; dafür fallen regelmäßig Kosten für den Leasing-geber an (der Auftraggeber zahlt).

Nun, diese Kostenposition findet sich sodann häufig in Endabrechnungen wieder, obgleich kaum ein Vertrag eine den Leasinggeber dazu berechtigende Klausel enthält.

Es kann freilich sein, dass Sie diese Kosten - möglicherweise anteilig - zu tragen haben; ob das aber so ist, hängt davon ab, ob Sie mit Händler oder Leasing-geber dazu etwas wirksam vereinbart haben, sei es bei Rücknahme des Fahrzeugs (z.B. im Rücknahme-protokoll) oder schon bei Abschluss

des Vertrages (z.B. in Vertrags-bedingungen). 

Bedenken Sie, dass nicht jede Klausel, bloß weil sie geschrieben ist, auch wirksam wäre!

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