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DER ABRECHNUNGSSTREIT

oder: Nach der Rückgabe zum Anwalt; keine Angst vor einem Prozess!

Viele Fehler ereignen sich vor und bei Fahrzeugrückgabe; wie aber geht es weiter, wenn Sie die Abrechnung vom Leasinggeber erhalten haben und über den darin ausgewiesenen Betrag erschrocken sind? Lassen Sie uns hier die einzelnen "Stationen" des typischen Minderwertschadens, wie er gegenüber einer Vielzahl von Leasingnehmern geltend gemacht wird, betrachten:

FAHRZEUGRÜCKGABE

Zum Ende des Leasingvertrages ist das Fahrzeug an den Leasinggeber oder an eine vom Leasinggeber benannte Stelle zurückzugeben. Die Rückgabe ist Bringschuld und damit Ihre Aufgabe.

Wenn Sie das Fahrzeug vor der Rückgabe "aufhübschen", kann dieses bei der späteren Beurteilung von Abnutzungen und Schäden durchaus vorteilhaft sein. Wie weit Sie dabei "aufhübschen" müssen,

ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Dies kann von Waschen & Saugen über eine Aufbereitung bis hin zu Reparaturen umfassen.

ENDABRECHNUNG

Basierend auf zuvor über Händler und Sachverständigen bezogene Informationen erstellt der Leasinggeber seine Endabrechnung. Wenn Sie die Endabrechnung erhalten, nehmen Sie diese nicht ungeprüft hin. Schon ein erster Abgleich zeigt häufig klare Fehler, die weitere Fehler andeuten können aber nicht müssen. Meistens werden Sie jetzt erst von einem Gutachten und dessen Inhalt erfahren. Das Fahrzeug aber ist womöglich schon wieder verkauft und damit "weg". Oft ist das gerade von Vorteil, denn dann bleibt der Sachverhalt auf Protokoll, Gutachten und eventuelle Zeugen beschränkt. Kopf hoch!

RÜCKNAHMEPROTOKOLL

Bei der Rückgabe wird der mit der Rücknahme beauftragte Händler bzw. der Leasinggeber ein Protokoll zum Fahrzeugzustand fertigen. Dessen Inhalt müssen Sie nicht zustimmen.

 

Aber: Auch wenn Ihnen die Rücknahme oder der Inhalt des Protokolls nicht zusagt, heben Sie das Rückgabeprotokoll gut auf - die Unterschrift des Händlers könnte

viel Wert sein. Denn die Gerichte können das vom Händler als Gehilfe des Leasinggebers unterzeichnete Protokoll als Verzicht auf einen,

über die im Protokoll ausgewiesenen Schäden hinausgehenden, Schaden auslegen. Über den Protokollinhalt hinausgehende Mängel können dann nicht (mehr) berechnet werden.

ZURÜCKWEISUNG

Wenn die Prüfung der Abrechnung ergibt, dass Fehler gemacht wurden, werden wir Ihnen empfehlen, nur die berechtigten Beträge zu bezahlen. Das müssen Sie machen, damit Sie nicht später in einem Prozess wegen eindeutiger Forderungen unterliegen und auch Kosten tragen müssen.

Wir erklären Ihnen also genau, was Sie wohin zahlen müssen, und was nicht. Dem Leasinggeber teilen wir das natürlich auch mit; nur dann weiss er, warum Sie nicht oder nur einen Teil zahlen, und worauf.

Wenn der Leasinggeber unsere Bewertung nicht hinnimmt, kann es sein, dass er seine Restforderung einklagt - dann wird dem Richter ein unabhängiger Gutachter erklären, ob und welche Fehler der Gutachter der Leasinggesellschaft gemacht hat.

ZWEI MEINUNGEN

Kommt es zu Unstimmigkeiten über vom Händler bzw. vom Leasinggeber festgestellte Mängel und deren Einstufung als Beschädigung, wird regelmäßig ein Gutachten in Auftrag gegeben. Ein Gutachter soll dann die Schäden und deren Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs feststellen.

 

Selten wird der Leasingnehmer bei der Wahl des Gutachters beteiligt und meist wird der Leasingnehmer nicht dabei sein, wenn der Gutachter das Fahrzeug besichtigt. Ob das Gutachten dann aber auch der Sache dient, ist noch längst nicht erwiesen. Denn auch der beste Sachverständige kann schon mal einen Fehler machen oder bei der Schadenschätzung "voll daneben" liegen. 

VOR GERICHT

Natürlich wird der Leasinggeber von der Richtigkeit seiner Forderung ausgehen; hat er doch einen Händler und einen Gutachter beschäftigt, die ihm das Wissen zur Abrechnung verschafften. Wenn er also überzeugt ist, im Recht zu sein, und wir für Sie dieselbe Auffassung haben, muss es einen Prozess geben. Dazu lassen wir es mit Ihnen aber nur kommen, wenn Ihr Fall das zulässt. Das hängt von vielen Faktoren ab, z.B. dem Inhalt des Protokolls, des Gutachtens oder auch der Abwägung der Relation von Kosten gegenüber dem Mittel.

Sprechen Sie uns dazu gerne früh-zeitig an; wir wollen keine Rechts-streite führen, die für Sie einen großen Nachteil darstellen.

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